Verfahren zur Feststellung eines Förderbedarfs

Copyright: Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

Stand: Januar 2019

 

 

Eine wichtige Änderung, die mit dem neuen Schulgesetz einhergeht, ist die Abschaffung

des sogenannten AO-SF-Verfahrens.

Trotzdem ist es natürlich auch weiterhin nötig, einen Förderbedarf auch offiziell

festzustellen, damit die nötigen Förderstunden und sonstigen Ressourcen (wie spärlich

auch immer :-( ... ) bereitgestellt werden.

 

Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde* des

Wohnortes.

 

Ein solches Verfahren kann auf zwei Wegen beantragt werden:

 

1. Durch die Eltern

Wissen die Eltern von einer Behinderung oder Entwicklungsstörung ihres Kindes,

können sie über die Schule bei der Schulaufsichtsbehörde einen „Antrag auf

Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer

Unterstützung“ stellen.

Dies ist auch bereits bei der Anmeldung für die erste Klasse möglich.

 

Soll das Kind an einer Förderschule angemeldet werden, ist ein solchen Verfahren in jedem Fall notwendig.

 

Soll das Kind an eine Regelschule und hat eine Einschränkung

  • in den Bereichen Sehen, Hören/Kommunikation, Geistige Entwicklung, Körperlich – motorische Entwicklung ist das Verfahren notwendig, damit ihm die notwendigen Ressourcen und die richtige Förderung zugute kommen. Auch ermöglicht es den Zugang zu den entsprechend ausgestatteten Schwerpunktschulen.

 

  • Hat das Kind eine Einschränkung in den Bereichen Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache ist der Antrag formal nicht notwendig, da die Ressourcen für diese Förderschwerpunkte pauschal auf die Schulen verteilt werden. Der für das Kind spürbare Unterschied ist jedoch, dass es mit dem anerkannten Förderschwerpunkt Lernen individuelle, pädagogische Noten bekommt. Das kann für die Lernmotivation sehr förderlich sein. Je nach Kind und Schule kann man auch überlegen, erst mal die (3-jährige) Schuleingangsphase abzuwarten. Wir empfehlen, sich dazu mit der Schule zu beraten.

Es gibt immer noch Schulen ohne Gemeinsames Lernen. Durch die geänderte Landespolitik wird ihre Zahl eher steigen als sinken. Sollte Ihr Kind an einer solchen Schule sein, besteht die Möglichkeit, dass durch Beantragung eines Förderschwerpunktes ein Schulwechsel ausgelöst wird!

 

Sollte sich die Förderung im Laufe der Zeit als nicht mehr notwendig erweisen, ist es jederzeit

möglich, alle Förderschwerpunkte wieder abzulegen.

 

2. Durch die Schule

Diese Möglichkeit wurde durch das neue Gesetz stark eingeschränkt und besteht

im Grunde nur noch aus einer Aneinanderreihung von Ausnahmefällen. Die Schule

kann den Antrag stellen, wenn:

 

1. eine starke Beeinträchtigung dazu führt, dass das Kind nicht zielgleich

unterrichtet werden kann.

2. eine Beeinträchtigung im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung zu

einer Selbst- oder Fremdgefährdung führt.

3. Vermutet die Schule einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im

Förderschwerpunkt „Lernen“, darf sie den Antrag erst stellen, wenn das Kind im

dritten Jahr die Schuleingangsphase besucht.

 

Nach Abschluss der Klasse 6 kann er gar nicht mehr gestellt werden.

 

Besucht das Kind schon eine Schule mit Gemeinsamem Lernen - insbesondere eine gute - , wird es auch vor Anerkennung eines Förderbedarfs schon individuell gefördert. Der fühlbare Unterschied besteht aber darin, dass es mit Förderschwerpunkt "Lernen" nicht mehr vergleichende Noten bekommt, sondern individuell, pädagogisch benotet wird - ein riesen Unterschied insbesondere für eine bis dahin womöglich am Boden liegende Motivation.

 

Deswegen ist es uns ein Anliegen, Sie als Eltern für diesen Umstand zu sensibilisieren, denn Sie können immer einen Antrag stellen!

 

4. Nach Klasse 6 kann ein Verfahren im Förderschwerpunkt „Lernen“ (wie gesagt)

nicht mehr und in allen anderen Förderschwerpunkten nur noch in seltenen

Ausnahmefällen durch die Schule eröffnet werden.

 

In allen Fällen muss die Schule:

1. vorab die Eltern informieren

2. belegen, dass sie all ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat

3. wesentliche Gründe anführen.

 

Eltern haben nicht das Recht, die Durchführung des Verfahrens zu verhindern.

 

 

 

Der Ablauf des Verfahrens nach dem Antrag

 

Die Schulaufsichtsbehörde* beauftragt eine SonderpädagogIn und eine RegelschullehrerIn (in der Regel die KlassenlehrerIn), ein gemeinsames Gutachten zu erstellen. In diesem sollen Art und Umfang der

notwendigen Förderung dargestellt werden.

Dazu wird das Kind getestet und beobachtet. In vielen Fällen wird zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durchgeführt. Auch die Eltern werden nach ihrer Einschätzung befragt ebenso wie eventuell andere Fachkräfte.

Das Ergebnis (und natürlich auch die Durchführung) wird mit den Eltern besprochen.

 

 

Bevor die Schulaufsichtsbehörde auf der Basis dieses (und manchmal möglicher weiterer)

Gutachten eine Entscheidung fällt, lädt sie die Eltern zu einem Gespräch ein. Die Behörde

informiert dort über die beabsichtigte Entscheidung und hört sich die Position der Eltern

an. Ziel ist ausdrücklich, Einvernehmen herzustellen, sowohl was den Förderbedarf als

auch was den Förderort angeht. Man darf sich zu diesem Gespräch Unterstützung

mitbringen, eine Hilfe, die wir Ihnen gerne anbieten.

 

Aber letztlich ist es die Schulaufsicht, die entscheidet über:

– den Förderbedarf

– den Hauptförderschwerpunkt

– mögliche weitere Förderschwerpunkte

– mögliche zieldifferente Förderung

– den Förderort (es können auch mehrere zur Auswahl sein)

Dieser kann (quasi) keine Förderschule sein, wenn die Eltern ausdrücklich inklusive

Beschulung gewünscht haben. (Dass die Gesetzgebung hier noch Ausnahmen

zulässt, ist einer unserer Kritikpunkte am neuen Schulgesetz.)

 

Bei zielgleicher Förderung haben die Eltern das Recht, die Schulform zu

bestimmen.

 

Im schriftlichen Bescheid informiert die Behörde über das Ergebnis und schlägt (sollte ein Förderschwerpunkt festgelegt worden sein,) zwei Schulen vor: eine Regelschule mit Gemeinsamem Lernen und eine Förderschule entsprechend des festgelegten Hauptförderschwerpunkts.

 

Von nun an wird der sonderpädagogische Förderbedarf einmal jährlich durch die Sonderpädagogin überprüft.

 

Sollten Sie sich für genauere Details interessieren finden Sie hier einen Link zum

Gesetzestext: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7587&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det321459

 

 

Für Fragen, Austausch oder weitere Hilfestellungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 * Für die Aachener Grund-, Haupt- und Förderschulen ist das das Schulamt der StädteRegion, für Gesamt-, Sekundar- und Realschulen sowie für Gymnasien ist es die Bezirksregierung.